Nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG) öffentlich aufgelegt und gleichzeitig das Mitwirkungsverfahren durchgeführt (§ 3 BauG).
Die Entwürfe mit Erläuterungen und der Vorprüfungsbericht liegen vom 10. Januar 2022 bis 8. Februar 2022 auf der Gemeindeverwaltung auf und können während den üblichen Schalteröffnungszeiten bzw. nach Voranmeldung eingesehen werden.
Hinweise und Vorschläge zu den Entwürfen können im Mitwirkungsverfahren von jeder interessierten Person innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat eingereicht werden. Die Eingaben sind ausdrücklich als Stellungnahme bzw. Mitwirkung zu bezeichnen (§ 3 BauG).
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendung erheben. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 und 4 BauG sind ebenfalls berechtigt, Einwendung zu erheben. Einwendungen sind schriftlich beim Gemeinderat einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Mit der Genehmigung des Erschliessungsplans Bölli-Langenfeld wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).
